Wer unterschreibt das Zeugnis für Geschäftsführer und Vorstand?

Top-Führungskräfte – insbesondere Geschäftsführer und Vorstände großer Unternehmen – brauchen aus karrierepraktischen Gründen nur selten Arbeitszeugnisse, jedoch stehen sie ihnen rechtlich zu. Gerade im Umfeld mittelständischer Unternehmen werden Zeugnisse üblicherweise auch für Topmanager ausgestellt. Zunehmend verlangen Headhunter aus Compliance-Gründen ein Zeugnis, um die Vita der Kandidaten zweifelsfrei dokumentiert zu haben. Die Sache ist also durchaus ernst zu nehmen. Nun ist das Erstellen des Textes die bekannte Herausforderung. Aber wie steht es um die Unterschrift oder genauer: Wessen Unterschrift darf und sollte unter einem Geschäftsführerzeugnis oder Vorstandszeugnis stehen?

Unterschrieben wird das Zeugnis für einen Geschäftsführer übrigens naturgemäß vom Gesellschafter oder dessen Vertreter, wenn das Unternehmen etwa eine Konzerntochter ist, die durch einen Beirat kontrolliert ist. In jedem Falle aber muss derjenige, der unterschreibt, der institutionalisierte bzw. legitimierte Beiratsvorsitzende oder eben der Hauptgesellschafter sein. Es ist nicht möglich, das Zeugnis von einem Geschäftsführerkollegen abzeichnen zu lassen. Ein Grenzfall ist die Situation, in der es einen Vorsitzenden der Geschäftsführung gibt, an den die anderen Geschäftsführer berichten. Hier werden wir bisweilen gefragt, ob der Vorsitzende unterschreiben darf (z.B. wenn man zum Gesellschafter kein gutes Verhältnis mehr hat). Unser Rat: Wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. In der Praxis hat sich in dem beschriebenen Fall die Unterschrift durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung bewährt – ob sie rechtssicher ist, steht auf einem anderen Blatt.

Einfacher ist die Situation beim Zeugnis für den Vorstand. Vorstandszeugnisse werden regelgerecht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterschrieben. Auch hier gibt es in Einzelfällen die Praxis, dass für einen Bereichsvorstand der Vorsitzende des Vorstandes das Zeugnis abzeichnet. Bei rechtlichen Bedenken empfehlen wir auch hier, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Der geschäftsführende Gesellschafter ist ein absoluter Sonderfall. In der Regel steht ihm ohne Weiteres gar kein Zeugnis zu, weil er streng genommen keinen Vorgesetzten hat. Er kann sich im Endeffekt nur noch auf einen Mehrheitsgesellschafter berufen, oder hoffen, dass das Unternehmen ein Beirat kontrolliert. Der Beiratsvorsitzende wäre in diesem Falle ein glaubwürdiger Unterschreiber des Arbeitszeugnisses. Andernfalls kann der geschäftsführende Gesellschafter sich von einem Geschäftspartner oder Kunden eine Referenz ausstellen lassen oder zumindest eine vertrauenswürdige Person aus diesem Kreis als Referenzgeber nennen.

Alternative: die Referenz

Die geschriebene Referenz übrigens eignet sich als Schriftstück zur Leistungsbeurteilung und auch zur Beurteilung der Persönlichkeit bzw. des Verhaltens ganz vorzüglich für alle Topmanager. Es bewährt sich für Geschäftsführer und Vorstände gleichermaßen, wenn sie zu ihrem gesetzeskonformen Arbeitszeugnis noch eine Referenz eines hoch profilierten Referenzgebers vorlegen können. Während das Zeugnis der Compliance dient, spricht die Referenz die informelle Sprache und ist damit manchmal sogar aussagekräftiger.

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