Welche Note hat mein Arbeitszeugnis?

Erstaunlicherweise hat ein Arbeitszeugnis oft keine eindeutige Note in allen Zeugnisbereichen oder Sätzen. Zeugnisse werden nämlich immer im Zusammenhang analysiert und interpretiert, wodurch sich, je nach Gewichtung, unterschiedliche Bewertungen ergeben können. Eine Note wird im Arbeitszeugnis daher immer im Querschnitt vergeben.

Unser Zwischenfazit: Ein Arbeitszeugnis nach Noten zu bewerten ist nicht einfach, und nicht an jeder Stelle lässt sich ein Zeugnis in eindeutigen Klartext übersetzen.

Zeugnisnote und Leistungsbeurteilung

Einen Konsens wird man allerdings recht schnell bei den jeweiligen Kernsätzen der Beurteilung, also bei der zusammenfassenden Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie der Schlussformel erzielen, weil die Kernsätze justiziabel, also unwiderruflich einer Notenstufe zuzuordnen sind.

Aber ein Zeugnis besteht eben nicht nur aus den Kernsätzen, sondern auch aus zahlreichen ergänzenden Formulierungen. Hier bleibt sehr viel Raum zur Interpretation, weil diese Formulierungen in der Regel individuell und nicht eindeutig einer Notenstufe zugeordnet werden können. Bei der Interpretation spielen nun auf Seiten des Zeugnislesers verschiedene Faktoren eine Rolle.

Kernfragen zur Note im Arbeitszeugnis:

  • Welche Formulierungen kennt der Zeugnisleser?
  • Welche Formulierungen empfindet er als übertrieben?
  • Wägt eine Zeugnisleserin jedes Wort genau ab?
  • Ist sie stark auf bestimmte Branchengepflogenheiten (sofern existent) fixiert?
  • Welchen Zeugnisumfang erwartet sie?

Hier gibt es viele Möglichkeiten zu Missverständnissen. Ein geübter Zeugnisleser wird sich immer ein Gesamtbild machen und einen wirklich interessanten Bewerber vor allem aufgrund seines im Lebenslauf dargelegten Profils zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Gleichwohl wird das Zeugnis die Erwartungshaltung des Personalentscheiders beeinflussen. Zeugnisse sollten daher insgesamt vor allem schlüssig und in sich harmonisch formuliert sein, um Missverständnisse zu minimieren. Justiziabel ist weitgehend eindeutig nur die zusammenfassende Leistungsbeurteilung.

Die Noten der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Note sehr gut: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“.

Note gut: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“

Note befriedigend: „stets zu unserer Zufriedenheit“

Note ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit“.

Und selbst hier gibt es ein Hintertürchen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für ein sehr gutes Zeugnis „stets zur vollsten Zufriedenheit“ zu schreiben, er kann sich mit Berufung auf das richtige Deutsch auch auf „stets zur vollen Zufriedenheit“ beschränken – oder sogar völlig unterschiedliche Alternativen wählen. Sofern diese Formulierung gerichtlich bestätigt wurden oder dem allgemeinen Sprachverständnis entsprechen (z.B.: „Seine Leistungen haben stets unsere höchste Anerkennung gefunden“), kann der Arbeitgeber sie auch als zusammenfassende Leistungsbeurteilung verwenden.

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